Home Events Klimanotstand jetzt: Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts – und München?

Klimanotstand jetzt: Klimaschutz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts – und München?

Vortragsveranstaltung mit Chat-Diskussion:

„München klimaneutral bis 2035“ – dieser Stadtratsbeschluss muss jetzt Konsequenzen haben! Das könnte schneller und deutlicher gehen, als bislang erwartet, denn: Klimaschutz ist Menschenrecht – ihn auf kommende Generationen abzuwälzen, ist verfassungswidrig! Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem unerwarteten, epochalen „Klimaschutz-Urteil“ vom 29.04.2021 entschieden und den Bundesgesetzgeber dazu „verdonnert“, bis Ende 2022 konkrete CO2 -Minderungsmaßnahmen auch über 2030 hinaus zu beschließen, und zwar so, dass (mit dem deutschen Verantwortungs-Anteil daran) maximal +2 o C Erderhitzung wirklich eingehalten wird.

Denn der Klimawandel ist real, sagt das BVerfG in seinem einstimmig gefassten Beschluss: Der Gesetzgeber muss ihm entgegenwirken, darf „unbequemen“ politischen Maßnahmen nicht ausweichen und Menschen nachkommender Generationen aufbürden: „Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft“. Doch heutige Generationen greifen in die Freiheitsrechte künftiger Generationen ein, indem sie sich zu viele Treibhausgasemissionen zugestehen. Das deutsche Klimaschutzgesetz von 2019 definiert zwar allgemeine Klimaziele bis 2030, die konkreten CO2 -Reduktionslasten 2031 bis 2050 verschiebt es jedoch in unzulässiger Weise auf die Zukunft und die dann Verantwortlichen – und ist deshalb in wesentlichen Teilen verfassungswidrig. Es greift faktisch in Freiheitsrechte jüngerer Menschen ein: „Auch der objektrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den
Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren können“.Der Gesetzgeber muss nun schlüssige Konzepte und konkrete Maßnahmen vorlegen, wie der Pfad zur deutschen Treibhausgasneutralität aussehen soll; und er muss sich hierbei an den Vorarbeiten der Wissenschaft und dem Weltklimarat IPCC orientieren – namentlich der Errechnung des verbleibenden globalen CO2aeq -Budgets für alle Menschen auf der Erde bis zur Erreichung der +2 o C-Grenze, heruntergebrochen auf den deutschen Pro-Kopf-Anteil – der nicht überschritten werden darf: „Das knappe CO2 -Restbudget“ müsse „hinreichend schonend aufgezehrt und so Zeit gewonnen“ werden, um die „erforderlichen Transformationen einzuleiten“. Dazu dürfte die einfache Anpassung des Klimaschutz-Gesetzes mit neuen Minderungszielen – minus 65% CO2 bis 2030 und „Klimaneutralität“ bis 2045 – und eine geringfügige Erhöhung der CO2 -Abgabe nicht genügen; der Gesetzgeber muss – definitiv bis 31.12.2022 – konkrete CO2 -Minderungsmaßnahmen für alle gesellschaftliche Sektoren vorgeben, mit denen die erforderlichen Minderungen an Treibhausgasemissionen auch tatsächlich – gesteuert und nachweisbar – erreicht werden.

Weitere Details entnehmen Sie dem Einladungs-PDF.

Datum

06. Jul. 2021
Vorbei!

Uhrzeit

19:00

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Veranstaltungsort

online-Veranstaltung

Veranstalter

Dr. Helmut Paschlau
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